Vereinsstatuten des Tc-Thaur - Tennisclub Thaur

Gegründet 1988
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Vereinsstatuten des Tc-Thaur

Verein
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Tennisclub Thaur
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
• 1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Thaur.
• 2) Er hat seinen Sitz in Thaur und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol.
• 3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
• die Pflege von geselligen generationsübergreifenden Zusammenkünften
• die Pflege und Betätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschaftsspielen und Wettbewerben.
• Kinder und Jugendliche dem Tennissport zuzuführen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
• 1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
• 2) Als ideelle Mittel dienen
a) gesellige Zusammenkünfte
b) Vorträge und Versammlungen
c) Sonstige Zusammenkünfte
• 3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Subventionen
c) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Vermietung von Tennisplätzen)
d) Veranstaltungserträgnisse
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
 1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
 2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und Abo-Beiträge entrichten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedbeitrages fördern (z.B. Sponsoren, die die Werbefläche des Tennisplatzes nutzen). Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
• 1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
• 2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
• 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
• 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
• 2) Der Austritt ist jederzeit möglich.
• 3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
     Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
• 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
• 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
• 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
• 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
• 1) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
• 2) der Vorstand (§§ 11 bis 13)
• 3) die Rechnungsprüfer (§ 14)
• 4) das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9: Generalversammlung
• 1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
• 2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
• 3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich,  oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung durch den Vorstand.
• 4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,  oder per E-Mail einzureichen.
• 5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
• 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
• 7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
• 8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
• 9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• 1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
• 2) Beschlussfassung über den Vorschlag
• 3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
• 4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein
• 5) Entlastung des Vorstandes
• 6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
• 7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• 8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
• 9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
                                                        Statuten 2.Seite


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